2025-12-11
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.
Wer Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, denkt häufig an steuerliche Vorteile. Doch tatsächlich bestimmen gleich drei verschiedene Zehnjahresfristen – im Steuerrecht, im Schenkungs- und Sozialrecht sowie im Pflichtteilsrecht – darüber, ob eine Schenkung am Ende wirklich den gewünschten Effekt hat. Für viele ein überraschender Befund, der zeigt: Vermögensübertragungen sind häufig weniger ein spontaner Akt der Großzügigkeit als vielmehr ein strategisches Instrument der Lebens- und Nachlassplanung.
„Zeit ist beim Schenken ein entscheidender Faktor“, sagt Tobias Bresselau von Bressensdorf, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen. „Viele haben zwar schon einmal etwas von den für Schenkungen relevanten Zehnjahresfristen gehört, verkennen jedoch deren Voraussetzungen oder gar ihre Wirkungen. Frühzeitige Planung und eine korrekte Beratung sind daher unverzichtbar.“
Pflichtteilsrecht: Der lange Schatten des Nachlasses
Im Pflichtteilsrecht gilt: Je früher Vermögen verschenkt wird, desto stärker sinkt das Risiko späterer Pflichtteilsergänzungsansprüche. Denn die Ersatzansprüche nicht bedachter Angehöriger „schmelzen“ pro Jahr um 10 Prozent ab und erledigen sich damit nach zehn Jahren vollständig. „Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Beschenkte wirtschaftlich tatsächlich die volle, zumindest aber die überwiegende Verfügungsmacht erhält“, erklärt Bresselau von Bressensdorf. Vorbehalte wie ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht können den Fristbeginn verhindern. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Uhr sogar erst mit Auflösung der Ehe zu laufen. Die Folge: Viele Schenkungen mindern Pflichtteilsergänzungsansprüche deutlich später als gedacht – oder sogar gar nicht.
Schenkungs- und Sozialrecht: Wenn das Geschenk zurückgefordert werden kann
Komplex wird es auch mit Blick auf den möglichen Sozialhilfebedarf. Das Schenkungsrecht sieht vor, dass ein Schenker, der innerhalb von 10 Jahren seit der Schenkung bedürftig wird, das Geschenk zurückverlangen kann. Das Tückische: Nimmt der Schenker zwischenzeitlich Sozialleistungen für Pflege oder Lebensunterhalt in Anspruch, liegt die Entscheidung über die Rückforderung nicht allein bei ihm. Vielmehr kann der Sozialleistungsträger das Rückforderungsrecht auf sich überleiten. Was heute aus guter Absicht übertragen wird, kann morgen also wieder zur Disposition stehen. Erst nach Ablauf dieser Zehnjahresfrist ist eine Rückforderung in der Regel ausgeschlossen.
„Ist eine Pflegebedürftigkeit absehbar, sollte man gut abwägen. Schließlich soll das hart erarbeitete Vermögen doch gerade etwas Spielraum im Alter geben“, meint Bresselau von Bressensdorf. Auch sozialhilferechtlich kann es im Einzelfall auf Bedenken stoßen, Kosten der Pflege auf die Allgemeinheit abzuwälzen, das Vermögen aber auf die Kinder zu übertragen.
Steuerrecht: Freibeträge, die sich erneuern – aber Zeit brauchen
Steuerlich eröffnet die Zehnjahresregel dagegen Gestaltungsspielräume. Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. „Wer frühzeitig beginnt und Vermögen in Etappen überträgt, kann diese mehrfach nutzen. Dies ist der zentrale Grund, warum Schenkungen heute ein wichtiges Instrument der Steueroptimierung darstellen“, schließt Bresselau von Bressensdorf.
Warum jetzt handeln?
Eine Schenkung kann steuerlich, sozialrechtlich und zivilrechtlich sinnvoll sein. Wer früh plant, steht besser da: weniger Steuerlast und mehr Schutz vor Rückforderungen und Pflichtteilsansprüchen. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen führt aber nicht jede Schenkung automatisch zum gewünschten Erfolg.
„Genau hier setzt die notarielle Beratung an“, betont Bresselau von Bressensdorf. „Sie hilft, die individuellen Ziele mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in Einklang zu bringen – und Schenkungen so zu gestalten, dass die Motive des Schenkers unter Berücksichtigung der Belange des Beschenkten umgesetzt werden.“
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
2025-11-27
Der Weg von der Idee zum eigenen Unternehmen wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Entrepreneure profitieren bei der Gründung von verlässlicher Rechtsberatung durch Notarinnen und Notare. Ihre neutrale, kompetente Begleitung sorgt dafür, dass Startups von Anfang an auf einem soliden Fundament stehen.
Der Weg von der Idee zum eigenen Unternehmen wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Entrepreneure profitieren bei der Gründung von verlässlicher Rechtsberatung durch Notarinnen und Notare. Ihre neutrale, kompetente Begleitung sorgt dafür, dass Startups von Anfang an auf einem soliden Fundament stehen.
Der Weg von der Idee zum eigenen Unternehmen wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Entrepreneure profitieren bei der Gründung von verlässlicher Rechtsberatung durch Notarinnen und Notare. Ihre neutrale, kompetente Begleitung sorgt dafür, dass Startups von Anfang an auf einem soliden Fundament stehen.
Früh Klarheit schaffen – vor Ort oder online
„Gerade bei jungen Unternehmen ist es entscheidend, frühzeitig klare vertragliche Regelungen zu treffen – zur Beteiligung, zu Stimmrechten oder möglichen Exit-Szenarien. Notarinnen und Notare helfen dabei, diese Fragen strategisch zu adressieren und einer rechtssicheren Lösung zuzuführen“, sagt Dr. Markus Baschnagel, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. „Wir stehen Gründerinnen und Gründern als neutrale Begleiter von rechtlicher Beratung, über Entwurfserstellung, Beurkundung und Anmeldung zum Handelsregister bis hin zu Finanzierungsrunden zur Seite – sei es vor Ort oder online.“
Bereits seit 2022 ist die Online-Gründung von GmbHs mittels Videobeurkundung möglich; die Anwesenheit im Notarbüro ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist ein Personalausweis mit eID-Funktion und zugehöriger PIN, ein Smartphone mit Kamera und NFC-Schnittstelle sowie ein Computer mit Webcam, Mikrofon, Lautsprechern und Internetverbindung. Bei Personalausweisen, die vor dem 2. August 2021 ausgestellt wurden, wird zusätzlich ein Reisepass zur Verifizierung benötigt. Auch Ausweisdokumente und Reisepässe von Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR, die über eine eID-Funktion verfügen, ermöglichen eine Online-Beurkundung.
Zentrale Anlaufstelle rund um die Gründung
Bereits vor dem Gang ins Notarbüro können sich Interessierte umfassend informieren. Die Website gmbh-gruenden.notar.de bietet Informationen zu allen rechtlichen Rahmenbedingungen der GmbH-Gründung. Zudem wird detailliert der gesamte Gründungsprozess erklärt:
„Mit dem neuen Online-Angebot auf gmbh-gruenden.notar.de machen Notarinnen und Notare den Gründungsprozess noch zugänglicher“, erklärt Baschnagel weiter. „Die Website ersetzt natürlich keine individuelle Beratung durch Notarinnen und Notare. Die Plattform verlinkt hierfür aber direkt auf die Notarsuche unter www.notar.de und ermöglicht auch den Start des notariellen Online-Verfahrens – einfach, direkt und sicher.“
„Wer smart ist, geht gleich zum Notar“
Ein weiterer zentraler Vorteil des Starts im Notarbüro: Die Notarkosten für die Gründungsberatung und die Erstellung des Gesellschaftsvertrags sind bereits in den Beurkundungsgebühren enthalten – zusätzliche Beratungstermine im Vorfeld verursachen keine separaten Honorare. „Online angebotene sogenannte ‚Gründungspakete‘ bieten bei höheren Kosten in der Regel keinen Mehrwert. Wer smart ist, geht gleich zum Notar“, schließt Baschnagel.
Mehr Informationen und Bildmaterial zu diesem Thema und zu weiteren Themen finden Sie auf der Internetseite des Medienverbunds der Notarkammern unter:
2025-11-06
Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht.
Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht.
Durch die letzte Reform des Wohnungseigentumsgesetzes haben sich die Voraussetzungen, unter denen Beschlüsse einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft auch gegenüber Käufern und anderen Rechtsnachfolgern gelten, erheblich geändert. Die Übergangsvorschrift zum Schutz alter Beschlüsse läuft Ende 2025 aus. Es sollte daher geprüft werden, ob für Altbeschlüsse Anpassungsbedarf besteht.
Vereinbarungen und Beschlüsse
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Beschlüssen und Vereinbarungen. In Vereinbarungen werden allgemeine Festlegungen getroffen, wie beispielsweise die Zweckbestimmung einzelner Einheiten (Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung). An Vereinbarungen müssen immer alle Wohnungseigentümer mitwirken. Anders ist dies bei Beschlüssen: Sie können mit einer Mehrheit gefasst werden und regeln bestimmte Einzelfälle, beispielsweise die Durchführung konkreter Instandhaltungsmaßnahmen. An einem Beschluss müssen also nicht zwingend alle Wohnungseigentümer mitwirken. „Deshalb ist eine Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss auch nur möglich, wenn das Wohnungseigentumsgesetz sie gestattet oder dies durch eine Vereinbarung unter allen Wohnungseigentümern zugelassen wurde,“ erläutert Dr. Philipp Selentin, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen.
Die Bindung von Rechtsnachfolgern
Wichtig wird diese Unterscheidung, wenn es um die Frage geht, ob Erwerber einer Wohnung an die bisherigen Gemeinschaftsregelungen gebunden sind. „Vereinbarungen wirken für und gegen Käufer und sonstige Sondernachfolger generell nur dann, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.“ erläutert Selentin weiter „Bei Beschlüssen ist die Lage dagegen komplexer.“
Einerseits sieht das Wohnungseigentumsgesetz in bestimmten Fällen unmittelbar eine Beschlussfassung vor, indem eine gesetzliche Vorschrift eine solche ausdrücklich zulässt. Beschlüsse, die auf einer solchen Rechtsrundlage beruhen, bedürfen keiner Eintragung im Grundbuch.
Anderes gilt bei Beschlüssen, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst wurden: Diese müssen zwingend in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch gegenüber einem Erwerber Geltung entfalten sollen. Bisher war dieses Problem für vor dem 01.12.2020 gefasste Altbeschlüsse aufgrund einer Übergangsvorschrift nicht akut. Dieser vorübergehende Schutzstatus läuft jedoch zum Ende des Kalenderjahres 2025 aus. Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die auf Öffnungsklauseln beruhen. Inhaltlich kann dies z.B. Beschlüsse über die Zweckbestimmung von Räumen betreffen. Sie wirken ab dem 01.01.2026 nur noch dann gegen Käufer und andere Nachfolger, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Weiteres Vorgehen
„Rechtzeitig vor dem Jahresende sollten wichtige Beschlussinhalte ermittelt und darauf geprüft werden, ob sie in das Grundbuch einzutragen sind, um zu vermeiden, dass sie insbesondere gegenüber Käufern keine Geltung mehr entfalten. Es sollten insbesondere solche Beschlüsse untersucht werden, die vor dem 01.12.2020 gefasst wurden und inhaltlich auf einer Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung (sog. Öffnungsklausel) beruhen.“, fasst Selentin zusammen.
Notarinnen und Notare unterstützen bei Eintragung
Von der Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft bis hin zur Eintragung von Altbeschlüssen im Grundbuch stehen Notarinnen und Notare als kompetente Ansprechpartner auch auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts zur Verfügung und beraten zudem in allen Fragen des Grundbuchverfahrens.
Weitere Pressemitteilungen des Medienverbunds zu allen Ratgeberthemen rund um das Notariat finden Sie im Presseportal des Medienverbunds der Notarkammern.